Formulare & Hinweise zum Bürgergeld
Die wichtigsten Merkblätter und Formulare zum Download
Hinweise zum Bürgergeld
Wer bekommt Bürgergeld?
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die trotz intensiver Bemühungen keinen Arbeitsplatz finden können oder mit ihrer Erwerbstätigkeit ein nicht bedarfsdeckendes Einkommen erzielen, haben bei Hilfebedürftigkeit Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Bürgergeld, das auch als ergänzende (aufstockende) Leistung zum Einkommen zu gewähren ist. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, und den Lebensunterhalt der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln vor allem durch die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Die Grundsicherung für Arbeitsuchende verfolgt einen haushaltsbezogenen Ansatz. Das bedeutet, dass neben dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten auch die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden nicht erwerbsfähigen Angehörigen bei Hilfebedürftigkeit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Bürgergeld erhalten. Die Leistungen werden monatlich im Voraus als pauschalierte Geldleistung erbracht.
Wie hoch sind die »Regelleistungen« beim Bürgergeld?
Auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe werden die Regelbedarfe nach einem Mischindex unter Berücksichtigung der Preissteigerungen für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen und der Entwicklung der Nettolöhne und Nettogehälter ermittelt.
Weitere Informationen, auch zur Höhe der aktuellen Regelleistung finden Sie auf der Webseite des Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMA) .
Wie lange wird das Bürgergeld gezahlt?
Sie erhalten Bürgergeld solange Sie hilfebedürftig sind und die weiteren Voraussetzungen erfüllen (Erwerbsfähigkeit, Altersgrenze etc.). Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende prüfen in der Regel alle zwölf Monate, ob sich die Voraussetzungen geändert haben. In Einzelfällen können die Voraussetzungen auch in kürzeren Abständen (z. B. sechs Monate) geprüft werden.
Wann und wie werden die Geldleistungen ausgezahlt?
Das Bürgergeld wird monatlich im Voraus erbracht. Daran müssen Sie bei Mietzahlungen denken. Wenn Sie über ein Konto verfügen, kommt das Geld per Überweisung. Sie können auch das Konto eines Familienmitglieds oder eines Bekannten angeben.
Haben Sie kein eigenes Konto und wollen das Geld nicht auf ein fremdes Konto überweisen lassen, sind die Leistungen per Zahlungsanweisung zur Verrechnung anzuweisen. Das verursacht aber Kosten. Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende übernehmen diese Kosten nur dann, wenn Sie nachweisen, dass die Bank sich weigert, Ihnen ein Konto einzurichten. Sie müssen sich dies von der Bank bescheinigen lassen.
Kann ich in der Ausbildung/im Studium Bürgergeld bekommen?
Grundsätzlich sind Sie während Ihrer Ausbildung/Studium leistungsberechtigt, wenn Sie tatsächlich BAföG erhalten oder die BAföG-Stelle noch nicht über Ihren BAföG-Antrag entschieden hat. Allerdings haben Studierende außerhalb des Elternhaushalts und internatsmäßig untergebrachte Personen in einer Berufsausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme keinen Anspruch auf Bürgergeld aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Allerdings können in bestimmten Lebenssituationen ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für ansonsten von Leistungen ausgeschlossene Personen (z. B. Studierende außerhalb des Elternhaushalts) erbracht werden, wenn die Studierenden die Bedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen decken können. In diesen Fällen sind z. B. ergänzende Leistungen bei Schwangerschaft, Alleinerziehung, bei aus gesundheitlichen Gründen erforderlicher kostenaufwändiger Ernährung sowie für unabweisbare, laufende, nicht nur einmalige besondere Bedarfe möglich. Zudem können einmalige Leistungen zur Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt in Betracht kommen. Diese Leistungen sind beim Jobcenter zu beantragen. In besonderen Härtefällen können Auszubildenden, die ansonsten keinen Leistungsanspruch haben, Leistungen als Darlehen gewährt werden.
Darf ich mein Auto behalten, wenn ich Bürgergeld beziehe?
Ein Auto oder Motorrad ist für viele Arbeitnehmer/-innen unverzichtbar, um ihren Arbeitsort zu erreichen. Daher wird ein angemessenes Kraftfahrzeug nicht als Vermögen berücksichtigt. Zur Prüfung der Angemessenheit ziehen die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter anderem die Größe der Bedarfsgemeinschaft heran, die Anzahl der Kfz in der Gemeinschaft und den Zeitpunkt des Erwerbs.
Bis zu einem Wert von 15.000 Euro (ggf. abzüglich bestehender Kreditverbindlichkeiten) wird ein Kfz nicht berücksichtigt.
Wann ist eine Wohnung angemessen?
In der Regel ist durch die kommunalen Träger in einer so genannten „Richtlinie“ bestimmt, welche Kosten angemessen sind. In einer Großstadt wird oft eine höhere monatliche Kaltmiete als auf dem Land akzeptiert. Als Richtwerte für angemessenen Wohnraum werden 50 m² für eine Person, zwei Personen ca. 65 m², drei Personen ca. 75 m², vier Personen 90 m² sowie für jedes weitere Familienmitglied ca. 15 m² mehr angesetzt. Bitte wenden Sie sich im Einzelfall an die Leistungsabteilung im Jobcenter.
Angemessene Unterkunftskosten im Bereich der Stadt Ingolstadt
In Ingolstadt gelten für die Bezieher/-innen von Bürgergeld ab dem 01.07.2019 folgende Mietobergrenzen:
Personenzahl |
angemessene qm |
angemessene Bruttokaltmiete |
1 |
50 |
580 Euro |
2 |
65 |
754 Euro |
3 |
75 |
870 Euro |
4 |
90 |
986 Euro |
5 |
105 |
1150 Euro |
Jede weitere Person |
+15 |
+164 Euro |
Bekomme ich einen neuen Kühlschrank oder Möbel bezahlt?
Normalerweise Nein. Diese Kosten sind bereits in der Regelleistung berücksichtigt. Gegebenenfalls kann aber ein Darlehen in Betracht kommen. Die Gewährung eines Darlehns können Sie auch beantragen, wenn Sie zwar wegen fehlender Hilfebedürftigkeit keine Leistungen erhalten, aber Ihr Einkommen und Vermögen nicht ausreichen um die Kosten der Anschaffung abzudecken.
Sonderfall Erstausstattung: Beim erstmaligen Bezug einer eigenen Wohnung erhält man in Abhängigkeit von der Größe der Bedarfsgemeinschaft Geldleistungen für die Anschaffung.
Ich bin schwanger. Bekomme ich nun mehr Geld?
Ja, auf Antrag. Werdende Mütter erhalten ab der 13. Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf von 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs.
Mit Bekanntgabe der Schwangerschaft können auch Leistungen für Umstandskleidung beantragt werden. Leistungen für Babyerstausstattung und Babykleidung können 8 Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin beantragt werden.
Alleinerziehenden mit einem minderjährigen Kind unter 7 Jahren steht ein Zuschlag von 36 Prozent zu. Ab dem 7. Lebensjahr werden 12 Prozent gewährt. Hierbei wird berücksichtigt, dass mit dem schulpflichtigen Alter des Kindes der zeitliche Betreuungsaufwand des Elternteils für die Zeit des Schulbesuchs abnimmt.
Welche Leistungen zu Bildung und Teilhabe gibt es? Wo bekomme ich sie?
Informationen dazu finden Sie >> hier.
Was muss ich dem Jobcenter auf jeden Fall mitteilen?
Arbeitsaufnahme: Die Aufnahme einer Beschäftigung, egal ob Minijob oder sozialversicherungspflichtig, muss umgehend und unter Vorlage des Arbeitsvertrages mitgeteilt werden.
Einnahmen: Alle Einnahmen (oder Veränderungen in den Einnahmen), egal ob aus einer Berufstätigkeit, Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen, Unterhalt etc. oder auch einmalig, wie z.B. aus einer Erbschaft müssen der Leistungssachbearbeiter oder dem Leistungssachbearbeiter mitgeteilt werden.
Veränderungen in der Bedarfsgemeinschaft: Wichtig ist die sofortige Mitteilung über den Einzug oder Auszug eines Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft, genauso wie die Information über die Geburt eines Kindes oder ein Todesfall.
Ist Ihre Frage nicht dabei?
Hier finden Sie Fragen und Antworten zur Grundsicherung für Arbeitsuchende (BMAS, PDF)